Was ist bei der Anlage eines Minijobbers zu beachten?

Sie legen in Ihrem Unternehmen einen Minijobber an und wollen die Steuerdaten und Vortragswerte hinterlegen?

 

Erfahren Sie hier, wo Sie diese in der Mitarbeiterakte pflegen und was zu beachten ist.

 


 

1. Navigieren Sie sich über das Headline-Menü zum Menüpunkt Mitarbeiter und in der Mitarbeiterübersicht zum entsprechenden Mitarbeiter. In der Mitarbeiterakte wählen Sie den Punkt Steuer. Durch Klick auf den Bearbeitungsstift, oben rechts, öffnet sich der Bearbeitungsmodus. Hinterlegen Sie die Steuer-ID und unter "Art der Versteuerung" die 2% Pauschsteuer.

 

Wichtig: Bei Mitarbeitern mit PGRS 109 werden die o.g. Steuerdaten bei DEÜV-Meldungen wie:

  • Abmeldungen
  • GML57
  • Unterbrechungsmeldungen oder
  • Jahresmeldungen

mit übermittelt.

 

 

2. Bei pauschal versteuerten Minijobs sollten Sie die Teilnahme am ELStAM-Verfahren aktiv ausschließen. Dadurch verhindern Sie die versehentliche Anmeldung in der ELStAM-Datenbank.

Dies können Sie direkt in der jeweiligen Mitarbeiterakte anpassen.

Navigieren Sie sich über das Headline-Menü zum Menüpunkt Mitarbeiter und in der Mitarbeiterübersicht zum entsprechenden Mitarbeiter. In der Mitarbeiterakte wählen Sie den Punkt Steuer und über “Ausschluss ELStAM-Verfahren” können Sie dann die Einstellung vornehmen.

 

 

Hinweis: Zukünftig wird es eine zusätzliche Validierung diesbezüglich geben: bei der Auswahl der 2% Pauschalsteuer ist es dann nicht mehr möglich ELStAM abzurufen.

 

3. Möchten Sie zusätzlich die Vortragswerte hinterlegen, navigieren Sie sich über das Headline-Menü zum Menüpunkt Pre-Payroll und wählen Sie den Punkt Vortragswerte. Dort wählen Sie den entsprechenden Mitarbeiter. Sie können nun die Vortragswerte für die Sozialversicherung und weitere Bereiche hinterlegen.

Wichtig bei Minijobbern ist, dass Sie unter Sozialversicherung nur Werte bei der Krankenversicherung und Rentenversicherung hinterlegen.

 

 

4. Die einheitliche Pauschalsteuer tragen Sie unter Beitragsschätzung in der GFB-Knappschaft ein. Dies ist nur nötig wenn ihr Unternehmen ein Schätzmandant ist und für den oder die Minijobber die 2% Pauschsteuer hinterlegt ist.

 

 

5. Im Bereich Steuer hinterlegen Sie die Daten unter Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn. Dies ist nur bei individueller Besteuerung nötig.

 

 

 

 

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