Was muss in Bezug auf das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beachtet werden?

Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG) eine Beitragssatz-differenzierung nach der Anzahl der Kinder vorgesehen.

Danach werden Mitarbeiter mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind für jedes Kind entlastet. Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

Für Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz. Sie sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose unverändert ausgenommen, und zwar dauerhaft.

 

Wir haben die neuen Regelungen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in unser System implementiert.

 


 

1. Hinterlegen Sie die Kinder ihrer Mitarbeiter wie folgt: Wo hinterlegt man Kinder in der Mitarbeiterakte?.

 

2. Haben Sie die Kinder hinterlegt, werden die Felder "Elterneigenschaft nachgewiesen" und "Berücksichtigungsf. Kinder für PV-Abschlag" unter dem Punkt Sozialversicherung und Zusätzliche Angaben automatisch synchronisiert. 

In diesem Beispiel wurden in der Mitarbeiterakte zwei berücksichtigungsfähige Kinder hinterlegt: Elterneigenschaft nachgewiesen wird somit mit "Ja" angezeigt und da der PV Abschlag erst ab dem zweiten Kind greift, wird in dem entsprechenden Feld ein Kind ausgewiesen.

Abschlagsfähige Kinder werden nun in der Beitragsberechnung berücksichtigt. 

 

 

3. Sie haben die Möglichkeit das Feld "Berücksichtigungsf. Kinder für PV-Abschlag" manuell zu übersteuern, falls Kinder in der MA Akte nicht angelegt werden sollen. In diesem Fall bekommen Sie eine Hinweismeldung.

 

 

 


 

Weiterführende Hinweise

Beitrag steigt
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt auf 3,4 % (bisher: 3,05 %) und für Mitglieder ab 23 Jahren ohne Kind auf 4 % (bisher: 3,4 %). Der enthaltene Arbeitgeberanteil steigt von derzeit 1,525 % auf 1,7 % (Sachsen: von 1,025 % auf 1,2 %).

 

Abschläge für Kinder
Die Kinderanzahl wird beim Pflegebeitrag künftig stärker berücksichtigt, um dem Erziehungsaufwand von Eltern Rechnung zu tragen. Für Familien ab zwei Kindern unter 25 Jahren gibt es Abschläge – egal, ob leibliches, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkind.

 

Staffelung der Beitragssätze – abhängig von Zahl und Alter der Kinder

  • Haben oder hatten Sie ein Kind (Alter nicht relevant) oder haben Sie mehrere Kinder, die alle über 25 Jahre alt sind? Dann entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose für Sie – Ihr Leben lang.
  • Haben Sie mehr als ein Kind und sind insgesamt zwei oder mehr Ihrer Kinder unter 25 Jahre alt? Dann sinkt Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung um gestaffelte Abschläge von jeweils 0,25 Prozentpunkte.
  • Weitere Kinder wirken sich nicht mehr auf den Beitragssatz aus.

 

Quelle: IKK classic

 

Vereinfachter Nachweis über die Elterneigenschaft und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, nachdem sie von dieser dazu aufgefordert werden. Eine Anforderung der Angabe zu berücksichtigungsfähigen Kindern erübrigt sich, wenn diese der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse bereits bekannt sind. Auf die Vorlage und die damit verbundene Prüfung konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.

 

 

 

Nicht alles auf dem neusten Stand?

Unser System wird stetig weiterentwickelt und optimiert.

Schauen Sie gerne in unsere Release-Notes, dort informieren wir regelmäßig über aktuelle Informationen zu neuen Funktionen, Erweiterungen und Optimierungen.

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