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Wie hinterlege ich eine Pfändung bei meinem Mitarbeiter?

Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung wird ein Teil des Arbeitseinkommens der Mitarbeiter direkt durch den Arbeitgeber an einen Gläubiger abgeführt.

Grundlage ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber vom Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher zugestellt wird.

Hinweis

Weiterführende Informationen zur Pfändung in der Lohnabrechnung erhalten Sie am Ende des Artikels.

  1. Navigieren Sie sich über das Headline-Menü zum Menüpunkt Mitarbeiter und dort unter Vergütung zum Punkt Pfändungen.

    Sollte bereits eine Pfändung hinterlegt sein, wird diese dort angezeigt.

    Pfandung.png
     
  2. Zum Anlegen einer Standardpfändung und der automatischen Ermittlung des Pfändungsbeitrages klicken Sie auf den Hinzufügen Button.

    Geben Sie die erforderlichen Daten zur Zahlung und Pfändung entsprechend ein.

    Pfandung_hinzufugen.png
     
  3. Unter Pfändungsbetrag haben Sie die Möglichkeit, den Betrag wie folgt zu hinterlegen:

    - gemäß Pfändungtabelle

    - Festbetrag reduziert pfändbaren Betrag laut Tabelle

    - Festbetrag zusätzlich zum Tabellenwert

    Pfandungsbetrag.png
     
  4. Sie können den zu pfändenden Betrag manuell hinterlegen und somit die Berechnung gemäß Pfändungstabelle unterdrücken. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es eine richterliche Anordnung über die Höhe des monatlich zu pfändenden Betrags gibt. In dem Fall nimmt das System dann den Wert der hinterlegt ist, unabhängig davon, wie viel der Mitarbeiter verdient.

    Gemäß Pfändungstabelle ist bei der Standardpfändung zu verwenden und beinhaltet eine Berechnungsautomatik.

    Festbetrag ist für Unterhaltspfändung und Verbraucherinsolvenz zu verwenden und Sie müssen prüfen, ob der pfändbare Restbetrag durch den eingegebenen Wert reduziert werden soll oder nicht.

    “Festbetrag: reduziert pfändbaren Betrag laut Tabelle”: die automatische Berechnung wird damit ausgestellt und der eingegebene Betrag beeinflusst das pfändbare Einkommen des Mitarbeiters und wird somit bei Pfändungen mit nachstehender Rangfolge bei der Berechnung mit berücksichtigt

    “Festbetrag: zusätzlich zum Tabellenwert” ist zum Beispiel bei Unterhaltspfändungen zu verwenden und sorgt dafür, dass sich das pfändbare Einkommen des Mitarbeiters durch den eingegebenen Wert nicht reduziert und somit bei Pfändungen mit nachstehender Rangfolge bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird.

    Pfandung_Festbetrag.png
     

    Zur Erläuterung bei Eingabe des Pfändungsbetrags als fester Betrag:

    - Forderung: Das, was am Anfang (zum Pfändungseingang) mal die Gesamtsumme war.

    - Betrag: siehe Festbetrag.

    - Restschuld: Das, was zum aktuellen Zeitraum von der Forderung noch offen ist.

     

  5. Nach dem Speichern werden Sie auf den Reiter "Unterhaltsberechtigte" weitergeleitet.

    Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen spielt eine entscheidende Rolle für die Berechnung des pfändbaren Einkommens. Je mehr Personen jemand tatsächlich unterhalten muss, desto weniger darf gepfändet werden.

    Unterhaltsberechtigte.png
     
  6. Nach dem Speichern wird Ihnen die angelegte Pfändung unter dem Reiter "Pfändungen" angezeigt.

    Durch Klick auf den entsprechenden Eintrag haben Sie die Möglichkeit die Pfändung bei Bedarf zu bearbeiten.

    Pfandung_Ubersicht.png
     

    Sollten bei einem Mitarbeiter mehrere Pfändungen vorhanden sein, wird Ihnen eine automatisch fortlaufende Nummer angezeigt. Die Rangfolge wird automatisch aktualisiert, kann jedoch manuell bearbeitet werden, sofern eine andere Rangfolge zu berücksichtigen ist.

    Laufende Nummer = Reihenfolge, in der die Pfändungen angelegt wurden.

    Rangfolge = Reihenfolge, in der die Pfändungen tatsächlich bedient werden. Sie richtet sich nach dem rechtlichen Eingangsdatum der Pfändung beim Arbeitgeber oder nach gesetzlichen Vorrangregeln (z. B. Unterhaltspfändung vor Steuerschulden).

     

  7. Über die Filterfunktion haben Sie die Möglichkeit nach dem Status der Pfändung zu unterscheiden.

    Dadurch können Sie den Verlauf der Pfändungen eines Mitarbeiters transparent nachvollziehen.

    Pfandung_Filter.png
     
  8. Nach Anlage der Pfändung wird die Lohnart 4009 (Abzug - Pfändung) automatisch generiert.

    Mit der Berechnung der Payroll wird der Pfändungsbeitrag automatisch ermittelt und auf dem Lohnzettel ausgegeben:

    29373756908445-image.png
  9. Nach dem Berechnen der Payroll wird Ihnen unter Dokumente die Pfändungsübersicht bereitgestellt.
  10. Die Restschuld wird automatisch aktualisiert und Ihnen in der Mitarbeiterakte in der Pfändungsmaske angezeigt.

Wichtig

Rückrechnung: Wenn man rückwirkend ein höheres Gehalt hinterlegt, wird die Differenz berechnet und wird überwiesen. Wenn das Einkommen rückwirkend reduziert wird, weil es zu hoch war, erfolgt keine Differenzberechnung, da man davon ausgehen muss, dass das Geld bereits an den Gläubiger gezahlt wurde. 

Umgang mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld: Die Höchstgrenzen für den pfändbaren Betrag zu diesen Lohnarten werden systemseitig berücksichtigt, damit dem Mitarbeiter nicht zu viel Entgelt gepfändet wird.

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Weiterführende Informationen

Aufgaben des Arbeitgebers

Sobald ein Pfändungsbeschluss vorliegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet:

  • Pfändungsfreigrenzen zu beachten: Nur der pfändbare Anteil des Nettoeinkommens darf abgeführt werden.
  • Drittschuldnerpflichten wahrzunehmen: Der Arbeitgeber wird zum Drittschuldner und haftet für Fehler bei der Abführung.
  • Lohnabrechnung anzupassen: In der Abrechnung muss die Pfändung korrekt ausgewiesen werden (z. B. als Abzug unter „Pfändung“ oder „Lohnabtretung“).
  • Monatliche Überweisung: Der pfändbare Betrag ist regelmäßig an die angegebene Stelle (z. B. Gerichtsvollzieher, Gläubigerkonto) zu überweisen.

Wichtige Hinweise

  • Mehrere Pfändungen werden nach dem Prioritätsprinzip („wer zuerst kommt“) abgearbeitet.
  • Eine Unterhaltspfändung hat Vorrang gegenüber normalen Pfändungen.
  • Bei unklaren Fällen (z. B. Mehrfachbeschlüsse oder unklare Einkommensbestandteile) sollte Rechtsberatung hinzugezogen werden.
  • Pfändungsfreigrenzen werden jährlich angepasst, also regelmäßig prüfen und aktualisieren.

Gesetzliche Grundlage: § 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)

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