Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in einem an Deutschland grenzenden Land haben, z.B. Frankreich, und die für einen Arbeitgeber arbeiten, der im Grenzgebiet in Deutschland seine Betriebsstätte hat.
Grenzgänger sind aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei, d.h. obwohl sie in Deutschland eine steuerpflichtige Beschäftigung ausführen, zahlen sie in Deutschland keine Lohnsteuer, sondern nur in ihrem Wohnsitzland.
HINWEIS: Aktuell ist die Abwicklung nur für Grenzgänger aus Frankreich und Belgien möglich.
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Navigieren Sie sich über das Headline-Menü zum Menüpunkt Mitarbeiter und in der Mitarbeiterübersicht zum entsprechenden Mitarbeiter.
In der Mitarbeiterakte wählen Sie den Punkt Steuer.
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Durch Klick auf den Stift gelangen Sie in den Bearbeitungsmodus.
Wählen Sie unter "Grenzgängerregelung" eine der Optionen für Frankreich aus, wird die fiktive Steuerklasse 0 automatisch hinterlegt.
Die Berechnung der Lohnsteuer bleibt in diesem Fall aus, da keine Steuerpflicht in Deutschland besteht.
Wählen Sie unter "Grenzgängerregelung" die Option Belgien aus, wird die normale deutsche Lohnsteuerberechnung vorübergehend deaktiviert oder angepasst – die zuvor hinterlegte Steuerklasse wird systemseitig entfernt. Hinterlegen Sie die korrekte deutsche Steuerklasse neu, damit die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Restbesteuerungen wieder vollständig und korrekt erfolgen kann.
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Nach dem Speichern ist die entsprechende Angabe hinterlegt und wird nach dem Berechnen bzw. Senden der Payroll auf dem Lohnzettel sowie in der Lohnsteuerbescheinigung dargestellt.
Hinweis
Grenzgänger nach Frankreich.
- FR1 = Baden-Württemberg
- FR2 = Rheinland-Pfalz
- FR3 = Saarland.
Wählen Sie unter "Grenzgängerregelung" Belgien aus:
- Wird die Lohnsteuer auf dem Lohnzettel um 8% gemindert ausgewiesen.
- Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden anhand der geminderten Lohnsteuer berechnet und ebenfalls mit dem geminderten Wert auf dem Lohnzettel ausgewiesen.
- Weiterhin wird der Hinweis: “Anwendung Grenzgängerregelung Belgien” auf dem Lohnzettel angedruckt.
- Eine Kennzeichnung auf der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich, die Besonderheit ist nur die Minderung der Lohnsteuer um 8%.