Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in einem an Deutschland grenzenden Land haben, z.B. Frankreich, und die für einen Arbeitgeber arbeiten, der im Grenzgebiet in Deutschland seine Betriebsstätte hat.
Grenzgänger sind aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei, d.h. obwohl sie in Deutschland eine steuerpflichtige Beschäftigung ausführen, zahlen sie in Deutschland keine Lohnsteuer, sondern nur in ihrem Wohnsitzland.
HINWEIS: Aktuell ist die Abwicklung für Grenzgänger aus Belgien, Frankreich und der Schweiz möglich.
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Navigieren Sie sich über das Headline-Menü zum Menüpunkt Mitarbeiter und in der Mitarbeiterübersicht zum entsprechenden Mitarbeiter.
In der Mitarbeiterakte wählen Sie den Punkt Steuer und Besondere Steuermerkmale.
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Durch Klick auf den Stift gelangen Sie in den Bearbeitungsmodus.
Wählen Sie unter "Grenzgängerregelung" eine der Optionen für Frankreich aus, wird die fiktive Steuerklasse 0 automatisch hinterlegt.
Die Berechnung der Lohnsteuer bleibt in diesem Fall aus, da keine Steuerpflicht in Deutschland besteht.
Wählen Sie unter "Grenzgängerregelung" die Option Belgien aus, wird die normale deutsche Lohnsteuerberechnung vorübergehend deaktiviert oder angepasst – die zuvor hinterlegte Steuerklasse wird systemseitig entfernt. Hinterlegen Sie die korrekte deutsche Steuerklasse neu, damit die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Restbesteuerungen wieder vollständig und korrekt erfolgen kann.
Bei aktivierter "Grenzgängerregelung" Schweiz erfolgt auf dem Lohnzettel und der Lohnsteuerbescheinigung die Bescheinigung mit der hinterlegten Steuerklasse,
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Beim Speichern bekommen Sie den Hinweis, dass der Mitarbeiter im entsprechenden Land wohnhaft sein muss. Bearbeiten Sie bei Bedarf die Anschrift.
Nach dem Speichern ist die entsprechende Angabe hinterlegt und wird nach dem Berechnen bzw. Senden der Payroll auf dem Lohnzettel sowie in der Lohnsteuerbescheinigung dargestellt.
Hinweis
Grenzgänger nach Frankreich:
- FR1 = Baden-Württemberg
- FR2 = Rheinland-Pfalz
- FR3 = Saarland.
Wählen Sie unter "Grenzgängerregelung" Belgien aus:
- Wird die Lohnsteuer auf dem Lohnzettel um 8% gemindert ausgewiesen.
- Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden anhand der geminderten Lohnsteuer berechnet und ebenfalls mit dem geminderten Wert auf dem Lohnzettel ausgewiesen.
- Eine Kennzeichnung auf der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich, die Besonderheit ist nur die Minderung der Lohnsteuer um 8%.
Haben Sie unter "Grenzgängerregelung" Schweiz gewählt:
- wird auf dem Lohnzettel ein Steuerbrutto ausgewiesen und die Lohnsteuer wird laut Lohnsteuertabelle berechnet und abgeführt gemindert um 4,5 %
- d.h. die Lohnsteuer wird auf dem Lohnzettel um 4,5 % gemindert ausgewiesen
- Soli und KiSt werden von der geminderten Lohnsteuer berechnet und ebenfalls mit dem geminderten Wert auf dem Lohnzettel ausgewiesen
Weiterhin wird der Hinweis: “Anwendung Grenzgängerregelung -jeweiliges Land-” auf dem Lohnzettel angedruckt.