Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Kurzarbeitergeld (KUG) als Ausgleichszahlung nutzen, ist es wichtig, zwischen dem konjunkturellen und saisonalen Kurzarbeitergeld zu unterscheiden. Momentan bilden wir nur das konjunkturelle KUG ab.
Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, den Verdienstausfall von Arbeitnehmern aufgrund von Kurzarbeit teilweise auszugleichen und so betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
-
Im ersten Schritt hinterlegen Sie den KUG-Bewilligungszeitraum für Ihr Unternehmen. Dies ist zwingend notwendig, um KUG dann auch für die Mitarbeiter zu hinterlegen.
Navigieren Sie sich über das Headline-Menü zum Menüpunkt Unternehmen und dort zum Menüpunkt Kurzarbeit. Hinterlegen Sie die entsprechenden Daten:
- Beginn und Ende des KUG Bewilligungszeitraums - der Bewilligungszeitraum darf max. 12 Monate betragen (Sonderregelung 24 Monate bis zum 31.12.2026)
- die Art des KUG-Zuschusses - Auswahl zwischen Betrag und Prozent
- den entsprechenden KUG-Zuschuss - Informationen zum KUG-Zuschuss siehe HInweis
- die Ausfallnummer und
- die Stammnummer des zuständigen Arbeitsamtes.
Nach dem Speichern sind die Angaben für Ihr Unternehmen im System hinterlegt.
Hinweis
KUG Zuschuss des Arbeitgebers ist hier nicht verpflichtend
- kann zentral im Unternehmen für alle Mitarbeiter erfasst werden (sinnvoll, wenn für alle gleich)
- kann unter Pre-Payroll > Kurzarbeit > individuell je Mitarbeiter erfasst werden, falls es unterschiedlich hohe Zuschüsse gibt > sofern hier ein Zuschuss größer Null erfasst wird - siehe ab Punkt 2
- AG-Zuschuss “Betrag”: ist der vom AG vorgegebene Bruttobetrag, den er dazu zahlen möchte
- AG-Zuschuss “Prozent”: bezieht sich auf das Nettoentgelt, was der Mitarbeiter ohne KUG gehabt hätte
z.B. ohne KUG 1900,-€ netto; durch KUG nur noch 1450,-€ netto; bei Vorgabe 100% würde das System die Differenz i.H. von 450,-€ Netto ermitteln und eine Hochrechnung für die Zuschuss Lohnarten ausführen
-
Wenn Sie die Daten für Ihr Unternehmen hinterlegt haben, können Sie im zweiten Schritt die zusätzlichen Daten zur Kurzarbeit für Ihre Mitarbeiter hinterlegen.
Navigieren Sie sich über das Headline-Menü zum Menüpunkt Pre-Payroll und dort zum Menüpunkt Kurzarbeit.
Über die Suchfunktion oder in der Listenansicht suchen Sie den entsprechenden Mitarbeiter und aktivieren den Toggle: Kurzarbeitergeld (KUG) ist aktiv.
-
Es öffnet sich eine Eingabemaske, hinterlegen Sie jetzt den entsprechenden Leistungssatz - Auswahl zwischen:
- Anwendung gemäß Kinderfreibetrag
- Leistungssatz 1 (mit Kindern)
- Leistungssatz 2 (ohne Kinder)
Hinterlegen Sie alle weiteren relevanten Daten:
- Art des KUG-Zuschusses wählbar: Betrag oder Prozent
- Datum des ersten KUG-Bezugs: Beginn des tatsächlichen KUG Bezugs unabhängig vom derzeitigem Monat
- KUG-Arbeitstunden:
Gehaltsempfänger:
die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, z.B. 100 h hinterlegen
KUG wird generell über die möglichen Arbeitstage/Stunden eines Monates berechnet auch bei Gehaltsempfängern.
Stundenlöhner:
die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden z.B. 100 h
unter Pre-Payroll > Vergütung erfassen und
unter Pre-Payroll > Kurzarbeit sind beim Stundenlöhner “KUG-Arbeitsstunden” in Höhe von 0 Stunden zu hinterlegen
- in einem Monat mit Feiertagen sind diese NICHT bei den tatsächlich geleisteten Stunden einzurechnen - siehe Punkt 5
-
Sie können den Arbeitgeberzuschuss bei KUG zentral steuern und bei Bedarf individuell pro Mitarbeiter abweichende Zuschüsse festlegen. Die Zuschusshöhe kann sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Mitarbeiterebene hinterlegt werden - siehe dazu auch Punkt 1.
Wichtig hierbei ist:
- Ist beim Mitarbeiter kein Zuschusswert hinterlegt bzw. steht der Wert auf 0,00, wird automatisch die Unternehmenseinstellung für den KUG-Zuschuss angewendet.
- Sind sowohl im Unternehmen als auch beim Mitarbeiter Zuschusswerte größer 0 hinterlegt, gilt immer der beim Mitarbeiter hinterlegte Wert.
- Die Mitarbeitereinstellung überschreibt somit die Unternehmenseinstellung, sofern sie ungleich Null ist.
-
Sollten Sie sich in einem Monat mit Feiertagen befinden, wird ein zusätzliches Feld angezeigt und Sie haben die Möglichkeit Feiertagsstunden in Höhe von KUG für den Mitarbeiter zu hinterlegen.
Wichtig hierbei ist: Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wie in § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt, bleibt es dabei, dass die Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber zu zahlen ist.
Feiertagsstunden in Höhe von KUG sind nur zur erfassen, wenn ein Mitarbeiter regelmäßig und üblicherweise an einem Feiertag arbeiten würde, gemäß: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, nur dann erstattet die Agentur für Arbeit die Arbeitgeberaufwendungen.
Wurden bei einem Stundenlöhner Feiertagsstunden in Höhe von KUG mit “0h” hinterlegt (d.h. er arbeitet üblicherweise nicht an Feiertagen), dann sind unter Pre-Payroll > Vergütung > Feiertagslohn die Feiertagsstunden, z.B. 8h, zu erfassen.
-
Sollte sich ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit im Urlaub befinden, muss der Urlaub ebenfalls als Abwesenheit erfasst werden, da er Einfluss auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes hat.
Wichtig hierbei ist: Urlaub darf nur an den tatsächlichen Arbeitstagen des Mitarbeiters erfasst werden. Wird Urlaub über einen zusammenhängenden Zeitraum erfasst, obwohl der Mitarbeiter nicht an allen Tagen arbeitet, kann dies zu einer fehlerhaften Berechnung des Kurzarbeitergeldes führen.
Der Urlaub ist daher entsprechend der individuellen Arbeitszeitverteilung aufzuteilen.
-
Besonderheit freiwillige gesetzliche Versicherung und KUG
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten muss in der Mitarbeiterakte erfasst werden, ob eine Beitragsherabsetzung bewilligt wurde.
Wenn Beitragsherabsetzung aktiviert ist, wird die Beitragsbemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil verringert, das bedeutet: auf den tatsächlich gezahlten Kurzlohn besteht weiterhin der normale Arbeitgeberzuschuss. Zusätzlich muss der Arbeitgeber den auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen.
-
Besonderheit Mehrfachbeschäftigung und KUG
- Aufnahme der Nebentätigkeit vor Beginn der Kurzarbeit -> erzieltes Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet
- Aufnahme der Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld -> es wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet-> Erhöhung des tatsächlichen Entgelts
- die Nebentätigkeit muss dem (Haupt-)Arbeitgeber angezeigt und die Höhe des erzielten Nebeneinkommens mitgeteilt werden
- Das Kurzarbeitergeld wird beim nächsten Berechnen der Payroll automatisch berücksichtigt.