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Was gibt es bei freiwillig gesetzlich versicherten Mitarbeitern zu beachten?

Wenn Sie für einen Mitarbeiter eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung hinterlegen, sollten Sie beachten, dass noch weitere Angaben nötig sind, um diese korrekt abzubilden.

  1. Hinterlegen Sie die Angaben zur Sozialversicherung in der Mitarbeiterakte.

    Navigieren Sie sich über das Headline-Menü zum Menüpunkt Mitarbeiter und von dort über die Mitarbeiterübersicht zum entsprechenden Mitarbeiter.

    Wählen Sie den Unterpunkt Sozialversicherung und Krankenversicherung.

    Über den Stift, oben rechts, gelangen Sie in den Bearbeitungsmodus.

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  2. Wählen Sie unter Versicherungsart "Freiwillig gesetzlich versichert" aus, ändert sich die Ansicht und Sie bekommen den Hinweistext:

    "Die Auswahl der Beitragsgruppenschlüssel muss geprüft und ggf. angepasst werden.".

    Hinterlegen Sie hier die entsprechenden Daten und speichern diese.

    Unter "Berechnungsgrundlage Arbeitgeberzuschuss" hinterlegen Sie den AG-Zuschuss zur KV/PV und wählen, ob dieser auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze oder auf Basis des Entgelts berechnet werden soll.

    Wenn die BBG ausgewählt wird, erhält der Mitarbeiter einen einheitlichen Arbeitgeberzuschuss (2025) in Höhe von 471,32 EUR (7,3 % der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.512 EUR) zzgl. der Hälfte des jeweiligen Zusatzbeitrags der gewählten Krankenkasse. Bei den seltenen Fällen, bei denen das Entgelt ausgewählt wird, wird dann das Entgelt als Berechnungsgrundlage genommen.

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  3. Haben Sie den Beitragsgruppenschlüssel nicht schon im Vorfeld angepasst, navigieren Sie sich bitte zu den "Allgemeinen Angaben" und hinterlegen diesen entsprechend.

    Der Beitragsgruppenschlüssel für freiwillig gesetzlich Versicherte ist in der Regel folgender Schlüssel:

    - Krankenversicherung: 9 - Firmenzahler

    - Rentenversicherung: 1 - voller Betrag

    - Arbeitslosenversicherung: 1 - voller Betrag

    - Pflegeversicherung: 1 - voller Betrag

    Wenn besondere Umstände vorliegen (z. B. Befreiung von der Renten- oder Arbeitslosenversicherungspflicht), kann der Schlüssel abweichen.

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