Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG) eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder vorgesehen.
Danach werden Mitarbeiter mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind für jedes Kind entlastet. Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
Für Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz. Sie sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose unverändert ausgenommen, und zwar dauerhaft.
Wir haben die Regelungen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in unser System implementiert.
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Hinterlegen Sie die Kinder in ihrer Mitarbeiter wie folgt: Wo hinterlegt man Kinder in der Mitarbeiterakte?.
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Haben Sie die Kinder hinterlegt, werden die Felder "Elterneigenschaft nachgewiesen" und "Berücksichtigungsfähige Kinder" unter dem Punkt Elterneigenschaft und Elternmerkmale automatisch synchronisiert.
In diesem Beispiel wurden in der Mitarbeiterakte drei berücksichtigungsfähige Kinder hinterlegt: Elterneigenschaft nachgewiesen wird somit mit "Ja" angezeigt und es werden auch drei berücksichtigungsfähige Kinder angezeigt.
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Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sind nicht manuell bearbeitbar. Die Steuerung erfolgt ausschließlich über DaBPV-Rückmeldungen und die Kinderverwaltung in der Akte.
Das Feld „Berücksichtigungsfähige Kinder“ ist gesperrt und ist nicht manuell änderbar, um spätere Inkonsistenzen bei Aktivierung des Abos zu vermeiden. Die Anzahl kann nur durch die Kinderverwaltung erhöht werden.
Beitrag steigt
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt auf 3,4 % (bisher: 3,05 %) und für Mitglieder ab 23 Jahren ohne Kind auf 4 % (bisher: 3,4 %). Der enthaltene Arbeitgeberanteil steigt von derzeit 1,525 % auf 1,7 % (Sachsen: von 1,025 % auf 1,2 %).
Abschläge für Kinder
Die Kinderanzahl wird beim Pflegebeitrag künftig stärker berücksichtigt, um dem Erziehungsaufwand von Eltern Rechnung zu tragen. Für Familien ab zwei Kindern unter 25 Jahren gibt es Abschläge – egal, ob leibliches, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkind.
Staffelung der Beitragssätze – abhängig von Zahl und Alter der Kinder
- Haben oder hatten Sie ein Kind (Alter nicht relevant) oder haben Sie mehrere Kinder, die alle über 25 Jahre alt sind? Dann entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose für Sie – Ihr Leben lang.
- Haben Sie mehr als ein Kind und sind insgesamt zwei oder mehr Ihrer Kinder unter 25 Jahre alt? Dann sinkt Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung um gestaffelte Abschläge von jeweils 0,25 Prozentpunkte.
- Weitere Kinder wirken sich nicht mehr auf den Beitragssatz aus.
Quelle: IKK classic